Neue Fenster sind eine Investition – aber eine, bei der dir der Staat einen erheblichen Teil zurückgeben kann. Wer 2026 seine alten Fenster austauscht, kann je nach Variante zwischen 20 % der Arbeitskosten oder bis zu 20 % der Gesamtkosten über drei Jahre von der Steuer absetzen. Bei einem typischen Fenstertausch von 8.000 € sind das schnell 1.200 bis 1.600 € weniger Steuern. In diesem Ratgeber zeigen wir dir Schritt für Schritt, welche Steuerparagrafen greifen, was wann sinnvoller ist, welche Belege du brauchst und welche Fehler du vermeiden solltest.
Kurzantwort: Du kannst den Fenstertausch 2026 auf zwei Wegen steuerlich absetzen: über den Steuerbonus für energetische Sanierung (§ 35c EStG) mit bis zu 40.000 € über drei Jahre oder über die Handwerkerleistung (§ 35a EStG) mit 20 % der Arbeitskosten – maximal 1.200 € pro Jahr. Eine Kombination mit BAFA- oder KfW-Förderung ist nicht möglich.
Welche Möglichkeiten gibt es, den Fenstertausch von der Steuer abzusetzen?
Wer in Deutschland seine Fenster austauscht und das Haus selbst bewohnt, hat 2026 grundsätzlich drei Wege, einen Teil der Kosten über die Einkommensteuererklärung zurückzuholen. Welcher davon für dich passt, hängt vom Alter deiner Immobilie, der Höhe der Investition und davon ab, ob du parallel eine Förderung beantragst.
- Steuerbonus für energetische Sanierung nach § 35c EStG: 20 % der Gesamtkosten (Material + Arbeit) über drei Jahre, maximal 40.000 € pro Objekt.
- Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten, maximal 1.200 € pro Jahr.
- Werbungskosten/Betriebsausgaben: Nur bei vermieteten Immobilien oder gewerblicher Nutzung – hier sind 100 % als Sanierungsaufwand absetzbar.
Wichtig vorab: Wer die BAFA-Förderung oder einen KfW-Kredit für den Fenstertausch in Anspruch nimmt, kann denselben Posten nicht zusätzlich nach § 35c absetzen. Du musst also rechnen, was sich für dich lohnt – dazu unten mehr.
ℹ️ Gut zu wissen: Der Steuerbonus reduziert deine Steuerschuld direkt – nicht dein zu versteuerndes Einkommen. 1.200 € Steuerermäßigung bedeuten also tatsächlich 1.200 € weniger Steuer, nicht 1.200 € weniger Einkommen. Damit ist der Effekt deutlich stärker als bei normalen Werbungskosten.
§ 35c EStG: Steuerbonus für energetische Sanierung
Der Steuerbonus nach § 35c Einkommensteuergesetz wurde 2020 eingeführt und gilt bis Ende 2029. Er ist die mit Abstand attraktivste Variante, wenn du keine direkte Förderung in Anspruch nimmst – denn er erfasst die kompletten Kosten, also Material plus Arbeit.
Voraussetzungen für den § 35c Steuerbonus
Damit das Finanzamt deine Fensterkosten als energetische Sanierungsmaßnahme akzeptiert, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Eigennutzung: Die Immobilie muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Vermieter sind ausgeschlossen (für sie gibt es Werbungskosten).
- Mindestalter der Immobilie: Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als 10 Jahre sein.
- Fachunternehmen: Die Arbeiten müssen durch ein qualifiziertes Fachunternehmen ausgeführt werden – Eigenleistung ist nicht begünstigt.
- Bescheinigung: Du brauchst eine Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster (BMF-Schreiben).
- Mindest-U-Wert: Die neuen Fenster müssen die technischen Mindestanforderungen nach GEG erfüllen – aktuell Uw ≤ 0,95 W/(m²K).
- Unbare Zahlung: Keine Barzahlung – Überweisung oder Lastschrift ist Pflicht.
Höhe und zeitliche Verteilung der Steuerermäßigung
Der Steuerbonus von insgesamt 20 % der Sanierungskosten (max. 40.000 € pro Objekt) wird über drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume verteilt:
| Jahr | Anteil der Kosten | Maximalbetrag |
|---|---|---|
| Jahr 1 (Abschluss der Maßnahme) | 7 % der Kosten | 14.000 € |
| Jahr 2 | 7 % der Kosten | 14.000 € |
| Jahr 3 | 6 % der Kosten | 12.000 € |
| Gesamt | 20 % der Kosten | 40.000 € |
Die maximal absetzbare Investitionssumme liegt bei 200.000 € (20 % davon = 40.000 €). Für einen normalen Fenstertausch ist diese Grenze praktisch nie relevant – sie greift erst bei sehr großen Komplettsanierungen.
💡 Praxis-Tipp: Der Bonus wird direkt von deiner Steuerschuld abgezogen. Ist deine Jahressteuerlast geringer als der Bonus, verfällt der Restbetrag – ein Übertrag in das nächste Jahr ist nicht möglich. Plane deinen Fenstertausch deshalb möglichst in einem einkommensstarken Jahr.
Welche Kosten sind nach § 35c absetzbar?
Anders als bei § 35a sind hier alle Kosten der energetischen Maßnahme begünstigt. Konkret bedeutet das:
- Materialkosten der neuen Fenster (Rahmen, Verglasung, Beschläge)
- Arbeitskosten für Demontage der Altfenster und RAL-Montage der neuen Fenster
- Fahrt- und Anfahrtskosten des Handwerksbetriebs
- Kosten für Energieberater (sofern für die Maßnahme erforderlich) – sogar mit doppelter Absetzbarkeit (50 % der Beratungskosten)
- Putz-, Maler- und Innenarbeiten, die durch den Fenstertausch nötig werden
- Neue Fensterbänke, Rollläden, falls als Teil der Maßnahme integriert

§ 35a EStG: Handwerkerleistungen für Fenstertausch absetzen
Wenn dein Fenstertausch die strengen Anforderungen des § 35c nicht erfüllt – etwa weil die Immobilie noch keine 10 Jahre alt ist oder die neuen Fenster die GEG-Mindestwerte nicht erreichen – bleibt dir immer noch der Klassiker: der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.
Voraussetzungen für § 35a
Die Voraussetzungen sind deutlich einfacher als bei § 35c:
- Die Arbeiten müssen im eigenen Haushalt stattfinden (Eigentum oder Mietwohnung)
- Ausführung durch ein gewerbliches Unternehmen (kein Schwarzarbeiter, keine Eigenleistung)
- Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten
- Bezahlung per Überweisung – keine Barzahlung
Höhe und Begrenzung
Du kannst 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuer abziehen, jedoch maximal 1.200 € pro Jahr und Haushalt. Dieser Höchstbetrag entspricht 6.000 € absetzbaren Arbeitskosten.
⚠️ Wichtig: Der Höchstbetrag von 1.200 € gilt für ALLE Handwerkerleistungen im Haushalt zusammen – also nicht nur für den Fenstertausch. Wenn du im selben Jahr noch das Bad sanieren oder den Boden erneuern lässt, teilen sich diese Maßnahmen das Maximum.
Welche Kosten sind nach § 35a absetzbar?
Hier liegt der entscheidende Unterschied zu § 35c: Es zählen ausschließlich Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten (also die Fenster selbst) sind nicht begünstigt. Der Handwerker muss seine Rechnung deshalb so aufstellen, dass diese Posten klar getrennt sind.
- Demontage der Altfenster: ✅ absetzbar
- Einbau und Montage der neuen Fenster: ✅ absetzbar
- Verbrauchsmaterial wie Schaum, Dichtungsband, Schrauben: ✅ absetzbar (als „Arbeitsmaterial“)
- Anfahrt, Stundensätze, Arbeitslohn: ✅ absetzbar
- Kosten der Fenster selbst (Rahmen, Glas, Beschläge): ❌ nicht absetzbar
- Entsorgung der alten Fenster: ✅ absetzbar (gilt als Dienstleistung)
§ 35c oder § 35a – welche Variante lohnt sich für dich?
In den meisten Fällen ist § 35c die deutlich attraktivere Variante – doch nicht immer kommt er in Frage. Hier ein direkter Vergleich:
| Kriterium | § 35c EStG | § 35a EStG |
|---|---|---|
| Was wird absetzbar? | Material + Arbeit (Gesamtkosten) | Nur Arbeits- und Fahrtkosten |
| Höhe | 20 % über 3 Jahre | 20 % der Arbeitskosten |
| Maximum | 40.000 € pro Objekt | 1.200 € pro Jahr |
| Mindestalter Gebäude | 10 Jahre | Keine |
| Energetische Anforderung | Uw ≤ 0,95 W/(m²K) | Keine |
| Bescheinigung nötig? | Ja (Fachunternehmen) | Nein, nur Rechnung |
| Mit Förderung kombinierbar? | Nein (BAFA/KfW ausgeschlossen) | Nein, nicht für geförderten Anteil |
| Geeignet für… | Komplette Fenster-Sanierung im Bestand | Einzelne Reparaturen, Neubauten, kleinere Maßnahmen |
Entscheidungs-Beispiele aus der Praxis
Fall 1: Familie Meier, Reihenhaus von 1995, 12.000 € Fenstertausch
→ § 35c: 20 % von 12.000 € = 2.400 € verteilt über 3 Jahre. Klar die bessere Wahl, da das Haus über 10 Jahre alt ist und alle GEG-Anforderungen erfüllt werden.
Fall 2: Herr Weber, Neubau von 2020, 8.000 € Fenstertausch
→ § 35c entfällt (Gebäude unter 10 Jahre). Über § 35a lassen sich bei 3.000 € Arbeitskosten 600 € absetzen.
Fall 3: Frau Schulz, Altbau von 1960, 25.000 € Fenstertausch + 15 % BAFA-Förderung
→ Wenn BAFA, dann kein § 35c mehr. Aber: Den Eigenanteil (also nicht geförderte Kosten) kann sie über § 35a absetzen (Arbeitskosten anteilig). Hier lohnt sich eine genaue Rechnung – oft ist die BAFA-Förderung wegen 15-20 % Zuschuss attraktiver, weil sie nicht von der Steuerschuld abhängt.
Förderung oder Steuerbonus – das wichtige Doppelförderungs-Verbot
Eine der häufigsten Fehlannahmen: Man könne BAFA-Zuschuss UND Steuerbonus für dieselben Fenster bekommen. Das ist falsch und kann bei einer Steuerprüfung teuer werden.
🚩 Achtung: Wer BAFA-Zuschuss oder einen KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss für seinen Fenstertausch erhält, kann denselben Posten NICHT zusätzlich nach § 35c absetzen. Die Wahl ist endgültig – einmal gefördert, kein Steuerbonus mehr.
Was rechnet sich besser: Förderung oder Steuerbonus?
Auf den ersten Blick scheinen beide Wege ähnlich attraktiv – beide bewegen sich rund um 15-20 % der Kosten. Im Detail gibt es aber wichtige Unterschiede:
| Aspekt | BAFA-Zuschuss | Steuerbonus § 35c |
|---|---|---|
| Höhe | 15 % + 5 % iSFP-Bonus | 20 % der Kosten |
| Auszahlung | Direkt nach Abschluss | Verteilt über 3 Steuerjahre |
| Antragsaufwand | Hoch (Energieberater) | Niedrig (Steuererklärung) |
| Antragsfrist | VOR Auftragsvergabe | Nach Abschluss |
| Liquidität nötig? | Ja – Vorfinanzierung | Nur Steuerschuld |
| Wann besser? | Bei niedriger Steuerlast | Bei hoher Steuerlast |
Faustregel: Wer ein zu versteuerndes Einkommen über ca. 50.000 € hat und keinen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) aufstellen lassen will, fährt mit § 35c oft besser. Bei iSFP-Boni und niedrigeren Einkommen ist die BAFA-Variante meist günstiger.
Schritt-für-Schritt: So setzt du den Fenstertausch von der Steuer ab
Damit dein Steuerbonus reibungslos durchgeht, solltest du folgende Schritte einhalten – egal ob du § 35c oder § 35a nutzt:
Schritt 1: Vor der Beauftragung – Anforderungen prüfen
- Prüfe das Alter deiner Immobilie (für § 35c muss sie älter als 10 Jahre sein).
- Frage beim Anbieter, ob er die GEG-Mindestanforderungen erfüllt (Uw ≤ 0,95).
- Lass dir bestätigen, dass das Unternehmen ein qualifiziertes Fachunternehmen ist – diese Voraussetzung ist für § 35c zwingend.
- Entscheide bewusst: BAFA-Förderung oder § 35c – beides geht nicht.
Schritt 2: Rechnung richtig erstellen lassen
Eine korrekte Rechnung ist die wichtigste Grundlage. Sie muss folgende Punkte enthalten:
- Vollständige Daten von Auftraggeber und Auftragnehmer (mit Steuernummer)
- Genaue Beschreibung der Leistung (z.B. „Austausch von 8 Kunststoff-Fenstern, Uw = 0,82 W/(m²K)“)
- Getrennte Auflistung von Material- und Arbeitskosten (für § 35a essentiell)
- Ausweis der Anfahrts-/Fahrtkosten
- Ausgewiesene Mehrwertsteuer
- Datum der Leistungserbringung (das Jahr, in dem du absetzt)
Schritt 3: Bescheinigung des Fachunternehmens (nur bei § 35c)
Der ausführende Betrieb muss eine spezielle Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen. Diese liegt dem aktuellen BMF-Schreiben bei und enthält die Bestätigung, dass:
- die Maßnahme die technischen Mindestanforderungen erfüllt
- der ausführende Betrieb die fachlichen Voraussetzungen hat
- die Arbeit korrekt nach geltenden Standards ausgeführt wurde
Frage diese Bescheinigung am besten direkt beim Auftrag mit ein – seriöse Fachbetriebe kennen das Formular. Bei Fensterhero ist die Bescheinigung Standard-Bestandteil aller Sanierungsangebote.
Schritt 4: In der Steuererklärung eintragen
In der Einkommensteuererklärung trägst du die Aufwendungen abhängig vom gewählten Paragrafen ein:
- § 35c: Anlage „Energetische Maßnahmen“ – Pflichtanlage seit 2020. Hier tragen sich die Gesamtkosten ein, die der Bonus berechnet sich automatisch.
- § 35a: Hauptvordruck Einkommensteuer, Zeilen für „Haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen“. Hier nur die Arbeitskosten.
Tipp: Die meisten Steuerprogramme (WISO, ELSTER, smartsteuer) erkennen den Steuerbonus automatisch, wenn du die Kosten korrekt eingibst.
Beispielrechnung: 8.000 € Fenstertausch im 30 Jahre alten Reihenhaus
Damit du das Sparpotenzial konkret siehst, hier eine typische Rechnung. Familie M. tauscht in ihrem 1995 gebauten Reihenhaus 8 Fenster für insgesamt 8.000 € brutto. Die Rechnung weist 5.500 € Material- und 2.500 € Arbeitskosten aus.
| Variante | Berechnung | Steuervorteil |
|---|---|---|
| § 35c (energetische Sanierung) | 20 % von 8.000 € | 1.600 € (über 3 Jahre) |
| § 35a (Handwerkerleistung) | 20 % von 2.500 € Arbeitskosten | 500 € (im Steuerjahr) |
| BAFA-Förderung (Alternative) | 15 % Zuschuss (Direktauszahlung) | 1.200 € |
Der § 35c bringt Familie M. 400 € mehr Vorteil als die BAFA-Förderung – auch ohne Energieberater und Antragsstress. Der Wermutstropfen: Der Bonus wirkt sich erst über drei Jahre aus.
Häufige Fehler beim Steuerbonus für Fenster – und wie du sie vermeidest
In der Praxis scheitert der Steuerbonus oft an Kleinigkeiten. Diese Fallen tauchen besonders häufig auf:
Fehler 1: Barzahlung
Wer die Rechnung bar bezahlt, verliert den Steuerbonus komplett – egal ob § 35c oder § 35a. Überweisung ist Pflicht.
Fehler 2: Pauschale Rechnung ohne Aufteilung
Steht auf der Rechnung nur ein Gesamtpreis, kann das Finanzamt nicht erkennen, welcher Anteil Arbeit und welcher Material ist. Bestehe vor Auftragsvergabe auf einer aufgeschlüsselten Rechnung.
Fehler 3: Fehlende Fachunternehmens-Bescheinigung
Bei § 35c verweigert das Finanzamt den Bonus ohne diese Bescheinigung. Gerade kleine Betriebe vergessen das Formular gerne – frage explizit nach.
Fehler 4: Vermietete Wohnung als Eigennutzung deklarieren
Bei vermieteten Immobilien gilt § 35c NICHT. Die Kosten gehören in die Anlage V als Werbungskosten – meist sogar günstiger, da 100 % absetzbar.
Fehler 5: Doppelte Förderung
BAFA + § 35c gleichzeitig ist nicht möglich. Wer beides nutzt, riskiert eine Steuernachzahlung mit Verzugszinsen. Triff diese Entscheidung bewusst – idealerweise mit dem Steuerberater.
Fehler 6: Bonus übersteigt die Steuerschuld
Der Bonus reduziert die Steuer maximal auf null – ein Übertrag ins nächste Jahr ist nicht möglich. Wer pro Jahr nur 800 € Steuer zahlt, kann von einem Bonus über 1.200 € nur 800 € nutzen. In solchen Fällen lohnt sich oft die BAFA-Förderung mehr.

Sonderfall Mieter: Auch Mieter können Fensterarbeiten absetzen
§ 35a gilt nicht nur für Eigentümer. Auch Mieter können Handwerkerleistungen für ihre Wohnung steuerlich absetzen – etwa wenn sie selbst Fensterabdichtungen erneuern oder Reparaturen beauftragen lassen. Voraussetzung: Die Leistung wurde vom Mieter selbst beauftragt und bezahlt.
Steht dagegen die Sanierung in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, kann der Mieter den enthaltenen Anteil für haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls absetzen – die Bescheinigung muss vom Vermieter ausgestellt werden.
Was ändert sich 2026 beim Steuerbonus für Fenster?
Aktuell sind die Konditionen unverändert: § 35c läuft regulär bis Ende 2029, § 35a hat keine Befristung. Die jährliche Anpassung der GEG-Mindestanforderungen wirkt sich aber indirekt auf § 35c aus – ältere Fenster, die 2022 noch durchgingen, erfüllen heute eventuell nicht mehr die geforderten U-Werte.
Achte beim Kauf darauf, dass die Fenster mindestens Uw ≤ 0,95 W/(m²K) erreichen. Hochwertige dreifach verglaste Fenster erreichen heute oft 0,7 oder besser – damit bist du auf der sicheren Seite und profitierst zusätzlich von langfristig niedrigeren Heizkosten. Wer noch unsicher ist, ob seine alten Fenster überhaupt erneuert werden müssen, findet in unserem Ratgeber Alte Fenster erkennen: 10 Anzeichen für einen Austausch die wichtigsten Hinweise.
Neue Fenster mit GEG-Konformität bestellen
Konfiguriere deine Fenster online – inklusive aller Werte für den Steuerbonus § 35c. Auf Wunsch mit Fachunternehmens-Bescheinigung.
Häufig gestellte Fragen
Fazit: Mit der richtigen Strategie holst du dir bis zu 20 % zurück
Der Fenstertausch ist 2026 eine der lohnendsten Investitionen für Eigenheimbesitzer – nicht nur wegen sinkender Heizkosten, sondern auch wegen attraktiver Steuervorteile. Wer alle Spielregeln einhält, holt sich über § 35c bis zu 20 % der Gesamtkosten zurück. Bei der Frage „Förderung oder Steuerbonus?“ lohnt sich eine ehrliche Einschätzung der eigenen Steuerlast – und im Zweifel ein kurzer Anruf beim Steuerberater.
Drei Punkte solltest du dir merken: Erstens, lass dir die Fachunternehmens-Bescheinigung schon mit dem Angebot zusichern. Zweitens, achte auf eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Material- und Arbeitskosten – das ist die häufigste Stolperfalle. Drittens, kombiniere niemals Förderung und § 35c für dieselben Fenster. Wer im Fenster Online Shop bestellt, erhält bereits beim Angebot alle relevanten technischen Werte und Bescheinigungen für die Steuererklärung – das spart später Zeit und Nerven beim Finanzamt.